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Bundesverfassungsgericht kippt Dreijahresregelung der Zuvorbeschäftigung bei sachgrundloser Befristung

Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 06.06.2018 Az. 1 BvL 7/14 entschieden, dass die durch das BAG durch Entscheidung vom 06.04.2011 Az. 7 AZR 716/09 geschaffene Sperrfrist von drei Jahren verfassungswidrig ist. Gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG besteht die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung für einen Zeitraum von zwei Jahren, soweit nicht zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestanden hat. Eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber stand nach Auffassung des BAGs einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurücklag. Dieser Auffassung hat das BVerfG allerdings mit der Entscheidung vom 06.06.2018 widersprochen. Auch wenn das BVerfG festhält, dass eine sachgrundlose Befristung, wie sie sich im § 14 Abs. 2 TzBfG wiederfindet, grundsätzlich nicht verfassungswidrig ist, hat es hervorgehoben, dass auch weiterhin das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform anzusehen ist. Unter Berücksichtigung dieses Ansatzes, sowie der Auslegungsmethode ergäbe sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Begrifflichkeit „zuvor“ mit einer Dreijahressperrfrist zu versehen ist. Das Verbot der Vorbeschäftigung besteht daher grundsätzlich ohne eine zeitliche Einschränkung.

Ausnahmen kann es nur dann geben, wenn trotz einer Vorbeschäftigung keine Gefahr einer Kettenbefristung besteht. Im Einzelfall kann daher von dem Vorbeschäftigungsverbot Abstand genommen werden. Ein solches Ausnahmeverbot der Vorbeschäftigung kann es allerdings nur in seltenen Fällen geben, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet gewesen ist oder von sehr kurzer Dauer war. Hier werden sicherlich die Arbeitsgerichte zukünftig sich mit derartigen Fragen zu beschäftigen haben.