0234 / 961370

BAG: Zustimmungserfordernis bei befristeten Arbeitsverhältnissen

Das BAG hat in seinem Urteil vom 21.03.2018, AZ: 7 AZR 408/16 entschieden, dass eine ohne die erforderliche Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung unwirksam ist. Das BAG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem nach entsprechender Personalratsvorlage der Personalrat der Dienststelle mitgeteilt hatte, keine Stellungnahme abzugeben. In direktem Anschluss an diese Mitteilung wurde der befristete Arbeitsvertrag abgeschlossen. Das Bundesarbeitsgericht hat dabei festgehalten, dass die Erklärung des Personalrats, auf eine Stellungnahme zu verzichten, nicht als Zustimmung gilt und auch nicht zum vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion führe. Folge dessen war, dass der befristete Arbeitsvertrag ohne Zustimmung des Personalrats abgeschlossen wurde und somit die Befristungsabrede unwirksam gewesen ist. Das Bundesarbeitsgericht hatte überhaupt nicht mehr darüber zu entscheiden, ob ein wirksamer Befristungsgrund vorlag oder nicht, da bereits aus formalen Gründen die Befristungsabrede nicht haltbar gewesen ist.