0234 / 961370

BAG: Rechtsmissbrauchsprüfung im Schulbereich

Das BAG hat in seinem Urteil vom 07.10.2015 AZ. 7 AZR 944/13 noch einmal betont, dass sich die Gerichte bei der Befristungskontrolle nicht auf die Prüfung des geltend gemachten Sachgrundes nach § 14 Abs. 1 TZBfG beschränken dürfen. Die Gerichte sind aus unionsrechtlichen Gründen verpflichtet, durch Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auszuschließen, dass der Arbeitgeber missbräuchlich auf befristete Arbeitsverträge zurückgreift. Diese Rechtsprechung ist unbeschränkt auch im Schulbereich anzuwenden. Allerdings besteht hier die branchenspezifische Notwendigkeit besonderer Flexibilität, die einen wiederholten Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TZBfG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 BEEG objektiv rechtfertigen können. Eine solche branchenspezifische Flexibilität ist im Rahmen der Missbrauchskontrolle zu berücksichtigen.

 

Im vorliegenden Fall war bei einer Gesamtdauer von 8 Jahren und 10 Monaten, sowie 18 Vertragsverlängerungen nichts desto trotz ein Rechtsmissbrauch nicht angenommen worden. Hintergrund war hier, dass die betroffene Klägerin an verschiedenen Schulen mit unterschiedlichen Stundenzahlen beschäftigt gewesen ist. Unter solchen Umständen kann nicht angenommen werden, dass das beklagte Land die Befristungsmöglichkeit in rechtsmissbräulicherweise genutzt hat, um einen dauerhaften Vertretungsbedarf zu decken.