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BAG: Präventionsverfahren vor Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht notwendig

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2018 – 2 AZR 382/17 – entschieden, dass der Arbeitgeber vor Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit eines schwerbehinderten Beschäftigten ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX nicht durchführen muss. Begründet wird dies damit, dass die Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers durch die Einschaltung der in § 167 Abs. 1 SGB IX genannten Stellen nicht geklärt werden kann.