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BAG: Personalgespräch während Arbeitsunfähigkeit nicht vom Direktionsrecht gedeckt

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 02.11.2016 AZ 10 AZR 596/15 entschieden, dass für den Fall, dass ein Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist, der Arbeitgeber diesen nur dann anweisen kann, zu einem Personalgespräch in den Betrieb zu kommen, wenn hierfür ein dringender betrieblicher Anlass besteht, der einen Aufschub der Weisung auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit nicht gestattet, die persönliche Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb dringend erforderlich ist und ihm zugemutet werden kann. Damit wird deutlich, dass die grundsätzlich über das Direktionsrechte bestehende Kommunikationspflicht während der Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt. Insbesondere muss der Arbeitgeber prüfen, ob nicht auch eine schriftliche oder schriftförmliche Kommunikation mit dem Arbeitnehmer ausreichend ist.