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BAG: Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden und Sonderformen der Arbeit

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2015 -5 AZR 751/13- hervorgehoben, dass eine Klausel zur Pauschalvergütung von Überstunden und Sonderformen der Arbeit nur dann klar und verständlich ist, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von dieser Pauschalregelung erfasst sein soll. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsabschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt“ und welche Leistungen er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss. Ist dies nicht aus den arbeitsvertraglichen Regelungen ableitbar, wird gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen.