0234 / 961370

BAG: Initiative zur Durchführung des BEM liegt beim Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 20.11.2014 2 AZR 755/13 noch einmal deutlich hervorgehoben, dass die Initiative zur Durchführung eines gesetzlich gebotenen betrieblichen Eingliederungsmanagements beim Arbeitgeber liegt. Konsequenz dieser Initiativpflicht ist, dass für den Fall, dass der Arbeitgeber das BEM nicht angeboten hat, er zur Darlegung der Verhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung darlegen muss, dass sämtliche Arbeitsplatz bezogenen Maßnahmen objektiv nutzlos sind und die krankheitsbedingte Kündigung nicht verhindert hätten.