0234 / 961370

BAG Inhaltskontrolle einer befristeten Arbeitszeiterhöhung

Das BAG hat in seinem Urteil vom 23.03.2016 Aktenzeichen 7 AZR 828/13 entschieden, dass die Befristung von Arbeitsvertragsbedingungen zwar nicht der Befristungskontrolle nach den Vorschriften des TzBfG unterliegen, allerdings die Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB durchzuführen ist. Eine befristete Erhöhung der Arbeitszeit in erheblichem Umfang erfordert daher zur Annahme einer nicht unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB Umstände, die die Befristung eines gesondert abgeschlossen Arbeitszeitvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen würde. Eine Arbeitszeiterhöhung in erheblichem Umfange liegt nach BAG in der Regel vor, wenn sich das Erhöhungsvolumen auf mindestens 25 % eines entsprechenden Vollzeitarbeitsverhältnisses beläuft.