0234 / 961370

BAG: Die Übertragbarkeit von Urlaub in das Folgejahr aufgrund krankheitsbedingter Ausfallzeiten kann nicht durch Tarifvertrag abgegolten werden

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 05.08.2014 Az.: 9 AZR 77/13 noch einmal bestätigt, dass von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes in Tarifverträgen nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf, soweit diese in direktem Zusammenhang mit der Gewährung des Mindesturlaubs stehen. Vor diesem Hintergrund hat das BAG eine Regelung eines Manteltarifvertrages für unzulässig erachtet, in welchem die Übertragung von Resturlaub in das neue Kalenderjahr nur dann möglich ist, wenn außergewöhnliche betriebliche Gründe vorliegen. Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Rechtsprechung, dass Urlaub bei langanhaltender Krankheit nicht verfällt, geht das BAG davon aus, dass derartige Regelungen direkt in den Anspruch des Betroffenen auf Mindesturlaub eingreifen.