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BAG: Die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach Abschluss des Integrationsamtsverfahrens führt nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung

Das BAG hat in einer Entscheidung vom 13.12.2018 – 2 AZR 378/18 – eine zweitinstanzliche Entscheidung aufgehoben. Das zweitinstanzliche Gericht hatte eine Kündigung für unwirksam erachtet, weil die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt entsprechend § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX angehört wurde. Diesem rechtlichen Ansatz ist das BAG in der vorgenannten Entscheidung jedoch nicht gefolgt.