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OVG NRW: Aufstiegsverfahren zum höheren Dienst

Nachvollziehbare Dokumentation erforderlich

Das Aufstiegsverfahren zum höheren Dienst der Polizei war bislang wenig transparent geregelt.

Nach dem ersten Auswahltag erhielt man eine Mitteilung, ob man bestanden hat (und somit zum zweiten Auswahltag zugelassen ist) oder nicht. Hatte man nicht bestanden, wurde angeboten, die Ergebnisse zu einem späteren Zeitpunkt zu besprechen. Das Problem lag allerdings darin, dass zu diesem Zeitpunkt sämtliche Rechtsmittelfristen verstrichen waren.

Wir haben nunmehr in diversen von uns geführten Verfahren zunächst versucht, außergerichtlich weitere Informationen von der Behörde zu den gestellten Fragen und den gegebenen Antworten sowie der Berechnung des Ergebnisses zu erhalten. Die Behörde berief sich jedoch insbesondere hinsichtlich der Fragen und Antworten auf das Betriebsgeheimnis der privatrechtlich organisierten Firma, die das Verfahren für das Land durchgeführt hat.

Wir haben sodann Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geführt.

Das Oberverwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die Beamten vorläufig zum zweiten Auswahltag zuzulassen sind (ebenso hatten zuvor bereits das VG Düsseldorf, das VG Aachen und das VG Köln entschieden; lediglich das VG Gelsenkirchen hat in erster Instanz zu Gunsten der Behörde entschieden).

Das OVG hat ausgeführt, das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere es, dass die durchgeführten Tests in einer Art und Weise dokumentiert werden, die es den Bewerbern und auch dem Verwaltungsgericht ermöglicht, die Rechtsmäßigkeit der Auswahlentscheidung nachzuvollziehen. Ein Geheimhaltungsinteresse der privatrechtlich organisierten Firma sei nicht anzuerkennen. Es könne auch nicht argumentiert werden, dass ein Geheimhaltungsinteresse an den Fragen und richtigen Antworten deshalb bestehe, weil die entsprechenden Bewerber sonst bei einem neuerlichen Auswahlverfahren im nächsten Jahr Vorteile haben könnten. Es sei zuzumuten – wenn nicht sogar erforderlich -, im nächsten Jahr andere Fragen zu stellen.

Interessanter weiterer Aspekt

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Sie sorgt für deutlich mehr Transparenz im Rahmen des Auswahlverfahrens zum höheren Dienst.

Besonders interessant ist ein weiterer Aspekt, den das Oberverwaltungsgericht im jetzigen Verfahren (noch) nicht entscheiden musste, den der Verfasser aber ebenfalls thematisiert hatte:

Die Frage, ob eine Entscheidung allein anhand dieses Testverfahrens zulässig ist oder ob nicht vielmehr die dienstlichen Beurteilungen Ausgangspunkt der Auswahlentscheidung sein müssten.

Sowohl das Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das OVG haben zumindest Zweifel daran geäußert, ob ein solches Verfahren zulässig sei. Eine endgültige Klärung wird weiteren Verfahren vorbehalten sein.