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VG Düsseldorf: Keine Bezügekürzung bei missbräuchlicher Versetzung in den Ruhestand

Das VG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 06.05.2016 – 26 L 579/16 – entschieden, dass die nach § 34 Abs. 3 LBG NRW vorgesehene Bezügekürzung bei Zurruhesetzung dann nicht greift, wenn die Zurruhesetzung missbräuchlich oder offensichtlich rechtswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Dienststelle – ohne dies beim Amtsarzt weiter zu hinterfragen – über die Einschätzung des Amtsarztes hinweg setzt, dass der Beamte innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten wieder genesen wird. Gleiches gilt nach dieser Entscheidung immer dann, wenn die Dienststelle von der Einschätzung des Amtsarztes – ohne anderweitige ärztliche Einschätzung – abweicht.

Die Entscheidung stärkt die Rechte der von Dienstunfähigkeit Betroffenen.