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VG Düsseldorf: Frauenfördergesetz NRW verfassungswidrig

Das VG Düsseldorf hat in einem Eilverfahren – Aktenzeichen 2 L 2866/16 – mit der in den von uns geführten Verfahren vertretenen Auffassung entschieden, dass die Neuregelung zur Frauenförderung in NRW verfassungswidrig ist. Das Verwaltungsgericht ist der von uns vertretenen Auffassung gefolgt, dass dem Land für die Regelung des § 19 Abs. 6 des Landesbeamtengesetz NRW die Gesetzgebungskompetenz fehlt.

Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG liegt die Zuständigkeit der Regelung der Statusrechte und Pflichten der Beamten beim Bund. Der Bund hat in § 9 des Beamtenstatusgesetzes von dieser Regelung Gebrauch gemacht. Danach sind Ernennung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf das Geschlecht vorzunehmen. Diese Regelung ist – soweit es das Merkmal der Eignung anbelangt – abschließend. Demgemäß ist für einschränkende landesrechtliche Regelungen kein Raum mehr.