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OVG NRW: Personalratsbeteiligung bei Anordnung einer polizeiärztlichen Untersuchung

Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW ist der Personalrat anzuhören bei der Anordnung von amts- und vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit.

 

In dem jetzt durch den Verfasser geführten Verfahren war der Personalrat angehört worden zu einer beabsichtigten Untersuchung des Beamten zur Feststellung der Polizeidienstfähigkeit und allgemeinen Dienstfähigkeit beim Erlassgutachter.

 

In der Folge hatte die Behörde dieses Ansinnen jedoch nicht umgesetzt, sondern über ein Jahr später eine Überprüfung der Verwendungsfähigkeit des Beamten durch den örtlich zuständigen Polizeiarzt angeordnet.

 

Gegen diese Anordnung hat der Verfasser für den Beamten Rechtsschutz in Anspruch genommen.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat jetzt die zunächst ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben und dem Antrag stattgegeben. Es hat die Untersuchungsanordnung wegen fehlender Personalratsbeteiligung für rechtswidrig erachtet.

 

Es hat klargestellt, dass die Anordnung der Untersuchung beim Erlassgutachter wegen Zweifeln an der allgemeinen Dienstfähigkeit beziehungsweise an der Polizeidienstfähigkeit eine andere Zielrichtung hat als die Überprüfung der Verwendungsfähigkeit beim örtlich zuständigen Polizeiarzt.

 

Dementsprechend handelt es sich bei letzterer um eine eigenständige Maßnahme im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW, die für sich der Beteiligung des Personalrates unterliege.

 

Festzuhalten ist damit Folgendes:

Die Anordnung der Untersuchung beim örtlich zuständigen Polizeiarzt stellt rechtlich gesehen eine andere Maßnahme dar als die Anordnung der Untersuchung beim Erlassgutachter. Die Beteiligung bei der Anordnung zur Untersuchung beim Erlassgutachter ersetzt nicht automatisch die Beteiligung bei der Anordnung zur Überprüfung der Verwendungsfähigkeit beim örtlich zuständigen Polizeiarzt.

 

Vielmehr sind beides unterschiedliche Maßnahmen, die jeweils gesondert beteiligungspflichtig sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Hupperts

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

 

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