0234 / 961370

BVerwG: Teilzeitbeschäftigte Beamte dürfen nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 16.07.2015 – 2 C 16.14 eine für Lehrer wesentliche Entscheidung getroffen. Teilzeitbeschäftigte Lehrer haben danach einen Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Deshalb dürften teilzeitbeschäftigte Lehrer in der Summe ihrer Tätigkeiten (Unterricht, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, Teilnahme an Schulkonferenzen etc., aber auch Funktionstätigkeiten, das heißt nicht unmittelbar unterrichtsbezogene schulische Verwaltungsaufgaben, wie z. B. die Leitung der Schulbibliothek) nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Das bedeutet, dass der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung zu tragen ist oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen muss.