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BVerwG: Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz erstreckt sich auf Risikobereich des Dienstherrn.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Entscheidung vom 17.011.2016 – 2 C 17.16 ausgeführt, dass sich der Dienstunfallschutz, anders als im Sozialversicherungsrecht, auf den räumlichen Risikobereich des Dienstherrn bezieht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die seit 50 Jahren bestehende Rechtsprechung zum Dienstunfallbegriff bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung steht ein Beamter bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgabe des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum „räumlichen Machbereich“ des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich dort während der Dienstzeit verwirklichen, sind immer dem Dienstherrn zuzurechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt war. Dazu gehört auch das gelegentliche Aufsuchen der Toilette während der Dienstzeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohl verstandenen Interessen evident zuwider läuft.