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Rückforderung überzahlter Dienstbezüge bei Insolvenzverfahren des Beamten

Ausgangssituation:

Grundsätzlich kann der Dienstherr überzahlte Dienstbezüge bei dem Beamten gem. § 12 Abs. 2 ÜBesG NRW bzw. § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 812 BGB zurückfordern, wenn der Beamte die Überzahlung kannte oder hätte erkennen müssen. In dem vom Verfasser betriebenen Verfahren ergab sich jedoch eine Besonderheit:

Der Beamte befand sich im Insolvenzverfahren. Dementsprechend hat er die zu Unrecht berechneten Bezügebestandteile gar nicht ausgezahlt bekommen.

Bei Beamten im Insolvenzverfahren werden die Bezüge, die die Pfändungsfreigrenze übersteigen, gemäß § 36 Abs. 1 InsO vom Dienstherrn direkt an den Insolvenzverwalter abgeführt.

Für den Beamten bedeutete dies:

Hätte der Dienstherr nicht gewisse Bezügebestandteile, die dem Beamten nicht zustanden, in der Besoldungsabrechnung aufgeführt, hätte der Beamte keinen einzigen Euro mehr ausgezahlt bekommen. Er bekam nämlich ohnehin nur den Pfändungsfreibetrag. Es wäre dann lediglich die Zahlung des Dienstherrn an den Insolvenzverwalter geringer ausgefallen.

VG Düsseldorf: Keine Rückforderung möglich

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem Gerichtsverfahren ebenfalls die vom Verfasser vorgetragene Rechtsauffassung vertreten, wonach es in Fällen wie dem vorliegenden an einer „Bereicherung“ des Beamten fehlt. Einerseits diene die Zahlung durch den Dienstherrn direkt an den Insolvenzverwalter dazu, ein bestehendes Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters zum Erlöschen zu bringen. Darüber hinaus habe der Beamte nicht mehr erhalten, als ihm nach dem Besoldungsrecht zustehe. Im vorliegenden Fall war dies der Pfändungsfreibetrag.

Schlussfolgerungen

Befindet sich ein Beamter im Insolvenzverfahren und werden sodann überzahlte Bezüge von ihm zurückgefordert, die er zuvor aufgrund der Abführung an den Insolvenzverwalter gar nicht tatsächlich erhalten hatte, so kann der Dienstherr diese Überzahlung nicht bei dem Beamten zurückfordern.

Diese Rechtsprechung dürfte vielfach auch bei den Besoldungsstellen nicht angewendet werden. Es empfiehlt sich dementsprechend, im Falle einer solchen Rückforderung Rechtsmittel einzulegen.

Im Bedarfsfall unterstützen wir Sie dabei gerne.