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OVG Münster: Beförderungsauswahl hat sich am statusrechtlichen Amt, nicht am funktionalen (höheren) Dienstposten zu orientieren.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit Beschluss vom 14.11.2016 – 6 B 1092/16 – entschieden, dass die Auswahlentscheidung im Wege der Ausschärfung der Beurteilung sich nicht an dem konkreten zukünftigen Funktionsdienstposten orientieren darf. Vielmehr ist der Dienstherr verpflichtet, ausschließlich einen statusbezogenen Maßstab zugrunde zu legen – also das höhere Statusamt.

Im entschiedenen Fall war ein Mitbewerber ausgewählt worden, weil er im Merkmal Mitarbeiterführung besser war als der unterlegene Bewerber und die Stellenausschreibung auf den neuen Dienstposten Mitarbeiterführung beinhaltete. Das Oberverwaltungsgericht hat in diesem von Herrn Rechtsanwalt Hupperts geführten Verfahren dies unter Änderung seiner Rechtsprechung für unzulässig gehalten.

Die Entscheidung ist insofern wesentlich, als sie die Ämterpatronage vorbeugt.

beschluss-ovg-v-14-11-2016