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VG Düsseldorf: Löschung eines rechtmäßigen Beurteilungsbeitrags aus der Personalakte ist möglich

Ausgangssituation

Beurteilungsbeiträge sind nicht selbständig anfechtbar, sondern nur zusammen mit der darauf beruhenden Regelbeurteilung. Ist der Beurteilungsbeitrag rechtswidrig, ist er aus der Personalakte zu entfernen, sofern der Beamte dies wünscht.

Es gibt allerdings auch eine Möglichkeit, rechtmäßige Beurteilungsbeiträge aus der Personalakte zu entfernen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jetzt in einem vom Verfasser geführten Verfahren die von uns insoweit geltend gemachte Rechtsauffassung geteilt.

Rechtsgrundlage ist § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift sind u. a. Unterlagen über Bewertungen, auf die die Tilgungsvorschriften des Disziplinarrechts keine Anwendung finden und die für den Beamten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, auf Antrag des Beamten nach 2 Jahren zu entfernen.

Satz 2 der Vorschrift schränkt diese ein dahingehend, dass die Vorschrift nicht für dienstliche Beurteilungen gilt.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in dem von uns geführten Verfahren die Rechtsauffassung geteilt, wonach Beurteilungsbeiträge keine Beurteilungen im Sinne von Satz 2 der genannten Vorschrift sind und somit nach 2 Jahren ein Anspruch des Beamten auf Entfernung aus der Personalakte besteht, wenn der Beurteilungsbeitrag für den Beamten ungünstig ist oder ihm nachteilig werden kann.

Dies ist bei unterdurchschnittlichen Beurteilungsbeiträgen der Fall.

Das Verwaltungsgericht schränkt den Anspruch allerdings dahingehend weiter ein, dass die Beurteilung, in der der Beurteilungsbeitrag berücksichtigt worden ist, nicht ihrerseits im Streit steht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger jedoch gegen die Regelbeurteilung einen Rechtsmittelverzicht erklärt.

Rechtliche Bewertung

Manchmal kann es durchaus Sinn machen, auch einen Beurteilungsbeitrag aus der Personalakte entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein „schlechter“ Beurteilungsbeitrag sich in der Regelbeurteilung letztlich nicht ausschlaggebend niedergeschlagen hat, die Regelbeurteilung also deutlich besser als der Beitrag ist. Für zukünftige Bewerbungen macht es dann natürlich keinen guten Eindruck, wenn der „schlechte“ Beurteilungsbeitrag sich noch in der Personalakte befindet. Über § 88 LBG NRW hat der Beamte nach einem Ablauf von 2 Jahren die Möglichkeit, den Beurteilungsbeitrag selbst dann aus der Personalakte entfernen zu lassen, wenn dieser rechtlich nicht zu beanstanden sein sollte. Die vom Verwaltungsgericht gemachte Einschränkung, dass die dem Beurteilungsbeitrag folgende Regelbeurteilung nicht in Streit stehen darf, ist nachvollziehbar. Der Beamte würde sich widersprüchlich verhalten, wenn er einerseits die Regelbeurteilung angreift, andererseits aber die Entfernung und Vernichtung des Beurteilungsbeitrags aus der Personalakte verlangt. Das würde nämlich in Teilbereichen die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Beurteilung unmöglich machen.

Hupperts
Rechtsanwalt