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LAG München: Künstlerische Tätigkeit im Sinne des WissZeitVG

Das LAG München hatte in einem Urteil vom 31.08.2016 -8 SA 118/16- sich mit der Frage zu beschäftigen, wie die „Künstlerische Tätigkeit“ nach dem WissZeitVG zu definieren ist. Dabei hat das LAG München betont, dass in Anknüpfung an den materialen Kunstbegriff es entscheidend darauf ankommt, dass die Tätigkeit auf den schöpferisch gestaltend ist. Nur die Vermittlung künstlerisch praktischer Fertigkeiten und das Unterrichten in der Anwendung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel zählt zu künstlerischen Dienstleistungen. Lehrkräfte, die nur mit der Vermittlung von Wissen betraut sind, welches nur die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die eigentliche schöpferische Tätigkeit betrifft, sind nicht künstlerisch im Sinne des WissZeitVGs tätig.