0234 / 961370

KG: Abänderungsverfahren nach § 51 Versorgungsausgleichsgesetz bei Tod des Ausgleichsberechtigten zulässig

Das KG hat in seinem Beschluss vom 22.02.2016 -13 UF 256/15- entschieden, dass es im Rahmen des Übergangs vom alten zum neuen Recht hinzunehmen ist, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens sich der Versorgungsausgleich eines überlebenden Ehegatten auf null reduziert. Bereits zuvor hat war durch den BGH entschieden worden, dass im Abänderungsverfahren betreffend den Versorgungsausgleich eine „Totalrevision“ durchzuführen ist. Dies bedeutet auch, dass der Tod eines Ausgleichberechtigten im Rahmen einer solchen Neuüberprüfung im Sinne des § 31 Versorgungsausgleichsgesetz zu berücksichtigen ist.