0234 / 961370

BAG: Nichteinladung eines schwerbehinderten Bewerbers zum Vorstellungsgespräch begründet nicht zwingend Entschädigungsanspruch

Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.01.2016 – 8 AZR 194/14 – entschieden, dass die Verletzung der in § 82 S. 2 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, einen schwerbehinderten Bewerber/eine schwerbehinderte Bewerberin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, nicht grundsätzlich unwiderlegbar ist. Eine solche Pflichtverletzung ist zwar grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein, diese Vermutung kann jedoch durch den betroffenen Arbeitgeber widerlegt werden.

BAG Urteil vom 20.01.2016 – 8 AZR 194/14