0234 / 961370

BAG: Frage der Eignung im Rahmen des AGG

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2016 – Aktenzeichen 8 AZR 470/14 – entschieden, dass im Zusammenhang mit Bewerbungssituationen und der Frage der Benachteiligung nach dem AGG nicht die Frage der individuellen fachlichen und persönlichen Qualifikationen des Bewerbers auschlaggebend ist, sondern allein die Frage der „objektiven Eignung“. Dabei wird das Kriterium der „objektiven Eignung“ nicht an dem konkreten Anforderungsprofil gemessen, sondern allein an der Frage, ob nach der im Arbeitsleben herrschenden Verkehrsanschauung nicht die Anforderung erfüllt, um die wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen.