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BAG: Auch bei einer außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist gilt die Zustimmungsfiktion des § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 22.10.2015 – 2 AZR 381/14-betont, dass auch für außerordentliche Kündigungen mit nur notwendiger Auslauffrist die Kündigung im Rahmen der Integrationsamtsbeteiligung als außerordentliche Kündigung läuft. Dies hatte zur Folge, dass auch für eine solche Kündigung die Nichtreaktion des Integrationsamtes zu einer Zustimmungsfiktion wurde.