0234 / 961370

Auch bei vorgeschädigten Sehnen kann der Abriss einer Achillessehne als Dienstunfall anerkannt werden

Das OVG Münster hat mit Entscheidung vom 24.08.2015 – 1 A 1067/14 – entschieden, dass die Vorschädigung eines Körperteils – konkret Achillessehne – nicht dazu führt, dass ein Dienstunfall nicht anerkannt werden kann. Entscheidend ist nach zutreffender Auffassung des Oberverwaltungsgerichts vielmehr, ob trotz Vorschädigung bei einer alltäglichen Belastung die Schädigung eingetreten wäre. Ist dies nicht der Fall, ist der Dienstunfall anzuerkennen.

Beschluss OVG 24.08.15, 1 A 1067 14